24.04.2021
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Maßnahmen gelten bis 22. Mai 2021
Die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern wurde aufgrund der Änderungen des § 32 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aktualisiert.
So gelten künftig Ausgangsbeschränkungen automatisch in allen Kreisen und kreisfreien Städten, die drei Tage über der Inzidenz von 100 liegen – von 22 bis 5 Uhr. Des Weiteren gilt künftig auch eine Testpflicht für Außenbereiche in Zoos und Tierparks, die in Kreisen oder kreisfreien Städten liegen, die eine Inzidenz über 100 haben.
Download: Corona-Landesverordnung MV (erschienen im Gesetz- und Verordnungsblatt MV)