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Coronabedingte Regelungen für Veranstaltungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Vorpommern-Rügen

15.05.2020

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Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 75 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 150 Personen teilnehmen, ist das Einvernehmen der Gesundheitsbehörde erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Tourismuszentrale Rügen/Christian Thiele © Welche Veranstaltungen dürfen dieses Jahr stattfinden?
  • die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen den Personen ist durchgängig gesichert,
  • für jeden Teilnehmenden ist ein Sitzplatz vorhanden,
  • die gestiegenen hygienischen Anforderungen werden beachtet,
  • der Veranstalter empfiehlt dringend das Tragen einer Mund-Nasen-Bedenkung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) für alle teilnehmenden Personen,
  • kein Angebot von Speisen und Getränken,
  • die Veranstaltung findet nicht in einer Gaststätte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gaststättengesetzes (Speisewirtschaft) oder auf einem Fahrgastschiff statt,
  • der Veranstalter oder die Veranstalterin führt Anwesenheitslisten nach den Vorgabendes § 8 Abs. 3 Corona-Übergangs-LVO MV. Diese muss mindestens Angaben von Vor- und Familiennamen, vollständige Anschrift und Telefonnummer enthalten und ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nachEnde der Veranstaltung aufzubewahren und auf Verlagen der Gesundheitsbehördevollständig herauszugeben.

Bei Einhaltung der hier formulierten Vorgaben bedarf es keiner gesonderten Einvernehmensherstellung bei der Gesundheitsbehörde vor Durchführung der Veranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 5a und Abs. 5 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO MV.

Das heißt: Die Veranstaltung kann ohne weiteren Antrag beim Gesundheitsamt durchgeführt werden.

ACHTUNG: Dies gilt nicht für privat organisierte Zusammenkünfte und Feiern!

Dafür gilt § 8 Abs. 1 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO MV: Zusammenkünfte, wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen, sind weiterhin unzulässig; dies gilt nicht für Familienbesuche nach § 5 Absatz 5 Corona-Übergangs-LVO MV. Des Weiteren gilt ebenfalls weiterhin das Kontaktverbot nach § 1 Corona-Übergangs-LVO MV.

Weitere Infos: www.lk-vr.de