15.05.2020
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Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 75 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 150 Personen teilnehmen, ist das Einvernehmen der Gesundheitsbehörde erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei Einhaltung der hier formulierten Vorgaben bedarf es keiner gesonderten Einvernehmensherstellung bei der Gesundheitsbehörde vor Durchführung der Veranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 5a und Abs. 5 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO MV.
Das heißt: Die Veranstaltung kann ohne weiteren Antrag beim Gesundheitsamt durchgeführt werden.
ACHTUNG: Dies gilt nicht für privat organisierte Zusammenkünfte und Feiern!
Dafür gilt § 8 Abs. 1 letzter Satz Corona-Übergangs-LVO MV: Zusammenkünfte, wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen, sind weiterhin unzulässig; dies gilt nicht für Familienbesuche nach § 5 Absatz 5 Corona-Übergangs-LVO MV. Des Weiteren gilt ebenfalls weiterhin das Kontaktverbot nach § 1 Corona-Übergangs-LVO MV.
Weitere Infos: www.lk-vr.de