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Informationen zur „Neustart-Prämie“ für Beschäftigte nach Kurzarbeit

24.07.2020

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Für die im Zukunftsbündnis beschlossene „Neustart-Prämie“ für Beschäftigte nach Kurzarbeit sind die Förderbedingungen fixiert. Die Prämien können Unternehmen beantragen, die ihren im Land Beschäftigten Sonderzahlungen gewähren, um die zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise abzumildern. Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiter zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 in besonderem Umfang von Kurzarbeit betroffen und danach mindestens einen Kalendermonat lang wieder im Unternehmen beschäftigt waren. „Das Unternehmen geht in Vorleistung und holt sich das Geld bei der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung zurück. Das Land erstattet dem Unternehmen dann den vorausgezahlten Bonus. Die Finanzspritze soll den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten helfen, die während der Kurzarbeit entstandenen Belastungen auszugleichen. Zugleich soll die Prämie auch als Kaufkraft-Impuls dienen, um die heimische Wirtschaft zu unterstützen“, sagte der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe.

Für die Neustart-Prämie hat das Land insgesamt 25 Millionen Euro aus dem MV-Schutzfonds eingeplant.

Bonus ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Beschäftigten, für die die Leistung seitens der Unternehmen beantragt wird, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Dies liegt vor, wenn die individuelle coronabedingte Kurzarbeit in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 Prozent betrug. Die Höhe der Neustart-Prämie richtet sich nach der Dauer der mindestens 50-prozentigen Kurzarbeit. Die Förderung kann für maximal fünf Unterstützungsmonate maximal 700 Euro je sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigtem betragen. Für den ersten Kalendermonat mit 50 Prozent Kurzarbeit oder mehr gibt es keinen Zuschuss. Für den zweiten und dritten Kalendermonat der Kurzarbeit von mindestens 50 Prozent beträgt der Zuschuss je 200 Euro, für den vierten, fünften und sechsten Kalendermonat je 100 Euro. „Besonders wichtig ist, dass die finanzielle Unterstützung als monatlicher Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei ist und so auch vollständig bei den Beschäftigten ankommt“, sagte Glawe.

Anträge können ab dem 15. September 2020 bis spätestens 31. Dezember 2020 rückwirkend für bereits abgelaufene Unterstützungsmonate gestellt werden. Die Anträge sind bei der GSA - Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH, Schulstraße 1 – 3, 19055 Schwerin, unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars sowie ergänzend schriftlich im Original einzureichen. Die Antragsunterlagen und weitergehende Informationen können bei der GSA im Internet unter www.gsa-schwerin.de abgerufen werden.


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