01.11.2020
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Im November gelten überall in Deutschland verschärfte Schutzmaßnahmen, um die Corona-Ausbreitung einzudämmen. Darauf haben sich die Bundeskanzlerin und die 16 Regierungschefinnen und Regierungschefs am 28. Oktober in einer Video-Schaltkonferenz verständigt. Die Landesregierung MV hat daraufhin die neue Corona-Landesverordnung M-V (Corona-LVO M-V) veröffentlicht, die vom 2. November 2020 bis einschließlich 30. November 2020 gilt.
In ihrem Beschluss bitten die Bundesregierung und die 16 Landesregierungen die Bürgerinnen und Bürger dringend darum, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Hotels, Gasthöfe, Pensionen und andere touristische Betriebe dürfen ab dem 2. November keine Urlaubsgäste mehr aufnehmen. Gäste, die bereits ihre Ferienunterkunft bezogen haben, müssen bis spätestens 5. November abreisen.
Gastronomie sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind in November verboten. Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich. Besucht werden können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Urenkel, Großeltern und Urgroßeltern. Ein solcher Familienbesuch ist auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich. Dabei sind die Kontaktbeschränkungen zu beachten.
Auch viele Freizeiteinrichtungen müssen in November schließen. Dazu gehören zum Beispiel Theater, Kinos, Schwimm- und Spaßbäder, Freizeitparks, Sportstudios, Saunen und Spielhallen. Offen haben die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks. Ebenso können Museen, Gedenkstätten und kulturelle Ausstellungen ihre Außenbereiche öffnen. Familien und Kinder können die Außenspielplätze nutzen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Kontakte deutlich zu reduzieren. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Zahl von 10 Personen nicht überschritten werden.
Hochzeiten können im November mit bis zu 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Trauerfeiern mit bis zu 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern auch aus unterschiedlichen Hausständen stattfinden.