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Polen ist Corona-Risikogebiet – Regelungen für Grenzgänger und Grenzpendler

23.10.2020

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Die Bundesregierung hat Polen ab 24. Oktober 2020 als Corona-Risikogebiet eingestuft. „Unser Ziel ist es, die Arbeitsfähigkeit für Pendler aus Polen, aber auch für Pendler aus MV nach Polen weiter zu sichern, die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und planbare medizinische Behandlungen auch stattfinden zu lassen. Darüber hinaus geht es darum, beispielsweise den Betrieb in Hotels, gastronomischen Einrichtungen, im Handwerk und verarbeitenden Gewerbe sowie im medizinischen Bereich weiter zu ermöglichen. Ebenso sollen sich Verwandte ersten Grades treffen können“, sagte Mecklenburg-Vorpommerns Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe am 23. Oktober 2020.

Ausnahmeregelungen für Grenzgänger und Grenzpendler

„Bei der momentan leider sehr dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen wird deutlich, dass ein Bedarf an Ausnahmeregelungen besteht, die es Grenzgängern und Grenzpendlern erlaubt, nach Mecklenburg-Vorpommern einzureisen, um z. B. ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können“, sagte Glawe weiter.

Deshalb hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit eine fachaufsichtliche Weisung an die Landkreise und kreisfreien Städte zum Umgang mit Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne für Grenzgänger und Grenzpendler erlassen.

Voraussetzung ist, dass die folgenden zusätzlichen Sicherheits- und Hygienestandards eingehalten werden:

  • die Abgabe einer täglichen Erklärung gegenüber dem Dienstherrn, Arbeitgeber, Ausbilder, Auftraggeber, der Schulleitung oder der Hochschule, die beinhaltet, dass die einreisende Person frei von Krankheitssymptomen ist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen und
  • bei volljährigen Personen eine wöchentliche Testung auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 sichergestellt ist.

Dann sollen für die folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten: 

a. Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung oder Schulausbildung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung M-V begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), 

b. oder Personen, die in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung M-V ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung oder Schulausbildung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Mecklenburg-Vorpommern begeben und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).           

Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber, Ausbilder, Auftraggeber, die Schulleitung oder die Hochschule zu bescheinigen. Im Falle einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als zwei Wochen (z.B. Urlaub), ist der Nachweis eines Negativtests vor Wiederaufnahme verpflichtend und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 

Keine weiteren Voraussetzungen erfüllen müssen: 

  1. Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts. 
  2. Personen, die zum Zwecke der Inanspruchnahme einer dringenden medizinischen Behandlung reisen. Die dringende Notwendigkeit ist ärztlich zu bescheinigen. 
  3. Nummer 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. 

Grundsätzliche Regelungen Quarantäneverordnung

Grundsätzlich gilt im Rahmen der Quarantäneverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dass Personen bei einer Einreise aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort absondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 

Die Quarantäne kann eher beendet werden. Dies setzt bei Personen, die aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen voraus, dass das Ergebnis einer bei diesen Personen vorgenommenen ersten molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 negativ ausfällt und dieses erste Testergebnis durch eine durchgeführte erneute Testung nach 5 bis 7 Tagen verifiziert wird. 

In begründeten Fällen können von Amts wegen oder auf Antrag Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. (§ 2 Absatz 3 QuarantäneVO)