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Protokollerklärung der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 17. März 2022

18.03.2022

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Protokollerklärung der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz

Die Länder sind sich einig, dass die Pandemie nur im gemeinsamen Wirken von Bund, Ländern und Kommunen bewältigt werden kann.

Die regional sehr unterschiedliche Infektionslage macht nach Auffassung der Länder die Weiterführung von individuellen Schutzmaßnahmen vor Ort notwendig. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist dafür der gesetzliche Rahmen. Bundeseinheitliche Regelungen haben in Deutschland zu Rechtssicherheit und Vertrauen in die Pandemiebekämpfungsstrategie in erheblichem Maße beigetragen.

Die Länder sehen sich durch die Erkenntnisse des Expert:innenrates der Bundesregierung, der in seiner 8. Stellungnahme mit Nachdruck für gesetzliche Rahmenbedingungen plädiert hat, bestätigt. Insbesondere wurde auf die Bedeutung der Maskenpflicht (z. B. in Innenräumen, wie dem Einzelhandel und ähnlichen Bereichen) und von Hygienekonzepten verwiesen. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen hat das Maske-Tragen eine hohe Wirksamkeit und stellt nur einen geringen Eingriff in die individuelle Freiheit dar. Vor diesem Hintergrund ist ein breiterer Anwendungskatalog in § 28 Abs. 7 IfSG notwendig. Die Maskenpflicht an eine neue Hotspotregelung in § 28 a Abs. 8 IfSG alleine zu knüpfen, macht ein zusätzliches Verfahren erforderlich. Die Möglichkeit einer Maskenpflicht ist ein niedrigschwelliges und einfaches, aber nachweislich sehr effizientes Mittel zum Schutz vor einer Infektion. Deshalb appellieren die Länder an die Menschen mit einer dringenden Trageempfehlung im Innenraum auch über den gesetzlichen Rahmen hinaus sich selbst und andere zu schützen.

Auch für die Feststellung einer „konkreten“ Gefahr einer dynamischen Infektionsentwicklung durch einen Landtag wäre eine einheitliche Handhabung konkreterer Vorgaben des Gesetzgebers notwendig gewesen.

Der Parlamentsvorbehalt zur Feststellung, welche Gebietskörperschaften „Regionale Hotspots“ sein sollen, ist langwieriger und wird insbesondere in Flächenländern so schwierig umsetzbar sein. Die Länder gehen davon aus, dass die Gebietskörperschaft auch das ganze Land sein kann.

Die Länder fordern zudem zügig Informationen zur Fortschreibung der am 31. März 2022 auslaufenden Coronavirus-Testverordnung (TestV). Auch herausfordernde Diskussionen wie zum Beispiel zur Arbeitsquarantäne müssen zwischen Bund und Ländern gemeinsam vorausschauend besprochen werden.

Vor diesem Hintergrund fordern die Länder, dass bei Verschlechterung der Infektionslage, der Deutsche Bundestag schnell und unmittelbar über eine erneute Novelle des Infektionsschutzgesetzes beraten wird. Darüber hinaus muss die angekündigte Evaluierung und grundsätzliche Überarbeitung vor der Sommerpause 2022 vorliegen, um eine angemessene und praktikable Rechtsgrundlage anwendbar ab Herbst 2022 zu schaffen.

Download: Protokollerklärung der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz