07.10.2020
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Gemäß § 1 Absatz 1 i. V. m. Absatz 5 der derzeitigen Quarantäneverordnung sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem ausländischen Risikogebiet (in dem der Reisende sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise aufgehalten hat) oder aus einem inländischen besonders betroffenen Gebiet (einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in dem vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage laut der Veröffentlichung des Robert Koch-Institut pro 100.000 Einwohner kumulativ höher als 50 ist), nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Das gilt auch für Touristen mit einer Negativbescheinigung. Diese haben gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 die Möglichkeit, nach Kontaktaufnahme mit den Gesundheitsämtern vor Ort einen erneuten Test zu machen, um auf Antrag die Zeit der Quarantäne zu verkürzen. Bis dahin müssen sich diese Personen jedoch absondern.