15.12.2021
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Zeitlich befristet vom 1. November 2021 bis 31. Dezember 2021
Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) über seinen "Corona-Ticker" mitteilt, können Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen, wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen), ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich wäre, Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Bei entsprechenden Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 erhalten sie laufende Fixkosten erstattet. Das hilft unter anderem betroffenen Betrieben in der Gastronomie, Konzertveranstaltern oder auch Betreibern von Weihnachtsmarktständen.
Vor dem Hintergrund der sogenannten Schadenminderungspflicht war zuletzt nicht eindeutig klar, ob der Geschäftsbetrieb zur Umsatzerzielung und damit Schadenminderung geöffnet gehalten werden muss, um in der Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt zu sein oder ob von der Kostenseite betrachtet eine vorübergehende Einstellung des Betriebs schadenmindernd ist.